Vererbungslehre und Rassenkunde in den Schulen.

Siehe Vorwort zum Beitrag vom 2. April 2014, sowie die Arbeitsblätter zum ‚Rassenbiologen‘ Robert Ritter.


Digitalisierung aus dem Amtlichen Schulblatt für den Regierungsbezirk Hildesheim. No. 19, 1. Oktober 1933


9. Vererbungslehre und Rassenkunde in den Schulen.
U II C Nr. 6767.
Berlin W 8, den 13. September 1933.

Die Kenntnis der biologischen Grundtatsachen und ihrer Anwendung auf Einzelmensch und Gemeinschaft ist für die Erneuerung unseres Volkes unerläßliche Voraussetzung. Kein Schüler und keine Schülerin darf ohne dieses Grundwissen ins Leben entlassen werden. Daher ordne ich bis zu endgültiger Regelung der Lehraufgaben an:

1. In den Abschlußklassen sämtlicher Schulen – an den 9 klassigen höheren Lehranstalten auch in U II – ist unverzüglich die Erarbeitung dieser Stoffe in Angriff zu nehmen, und zwar Vererbungslehre, Rassenkunde, Rassenhygiene, Familienkunde und Bevölkerungspolitik.
Die Grundlage wird dabei im wesentlichen die Biologie geben müssen, der eine ausreichende Stundenzahl – 2-3 Wochenstunden, nötigenfalls auch auf Kosten der Mathematik und der Fremdsprachen – sofort einzuräumen ist. Da jedoch biologisches Denken in allen Fächern Unterrichtsgrundsatz werden muß, so sind auch die übrigen Fächer, besonders Deutsch, Geschichte, Erdkunde, in den Dienst dieser Aufgaben zu stellen. Hierbei haben sie mit der Biologie zusammenzuarbeiten.

2. In sämtlichen Abschlußprüfungen sind diese Stoffe für jeden Schüler pflichtmäßiges Prüfungsgebiet, von dem niemand befreit werden darf.

3. Die Herren Oberpräsidenten und Regierungspräsidenten ersuche ich, zum Schluß dieses Schuljahres ausführliche Berichte über die Ausführung dieses Erlasses von den einzelnen Anstalten einzufordern und mir darüber und über die Prüfungserfahrungen im Verlauf des darauf folgenden Monats zu berichten.

4. Ich behalte mir vor, mich durch besondere Beauftragte bei den Reifeprüfungen von der geleisteten Arbeit und dem Prüfungsergebnis zu überzeugen und bei unzureichendem Ergebnis nötigenfalls die Prüfung dieser Gebiete wiederholen zu lassen.
5. Diese Verfügung tritt mit dem 1. Oktober 1933 in Kraft.

Der Preußische Minister
für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung.

An die Herren Oberpräsidenten und die Herren Regierungspräsidenten pp.

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II B 2 Nr. 514
Hildesheim, den 16. September 1933.

Abschrift zur Kenntnis.

Der Regierungs-Präsident.
(Abteilung für Kirchen und Schulen.)

An die Herren Schulräte des Bezirks.